§ 1  NAME UND SITZ

(1)   Der Verein führt den Namen "Förderverein der Kirche
St. Michael Gelsenkirchen-Hassel e.V."

(2)   Sitz des Vereins ist 45896 Gelsenkirchen-Hassel.

(3)   Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  ZWECK DES VEREINS

(1)   Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Kirche St. Michael in Gelsenkirchen-Hassel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung zum Erhalt der Kirche St. Michael als Ort kirchlichen Gemeindelebens im Stadtteil Gelsenkirchen-Hassel.

(2)   Daneben kann der Verein seine steuerbegünstigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.

Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

-   Information und Beratung der kirchlichen und kommunalen Stellen sowie der Öffentlichkeit,

-   Erwerb von Spenden für die Gebäudeunterhaltung,

-   in Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde Konzeption und Durchführung von religiösen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen,

-   Mitarbeit bei der Entwicklung von Konzepten für eine Nutzung des Gebäudes möglichst in kirchlicher, gegebenenfalls auch in nicht kirchlicher Trägerschaft.

(3)   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3  GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne    des    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig.

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten erbrachte Leistungen werder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein noch im Falle der Auflösung des Vereins zurück und haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsmögen.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  MITGLIEDSCHAFT

(1)   Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen und juristische Personen des bürgerlichen Rechts erwerben, wenn sie den Zweck des Vereins bejahen und bereit sind, diesen Zweck zu unterstützen.

(2)   Es wird unterschieden zwischen normaler und fördernder Mitgliedschaft.

(3)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.

(4)   Mit dem Beitritt in den Verein wird die Satzung ausdrücklich anerkannt.

(5)   Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.

(6)   Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung des Mitglieds oder mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

§ 5  MITGLIEDSBEITRÄGE

(1)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

(2)   Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags-ordnung.

§ 6  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1)   Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Die Mitglieder sind in die Organe des Vereins wählbar.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren, nach besten Kräften zur Verwirklichung seines Zwecks beizutragen und ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.

(3)   Jedes übertragene Amt beruht auf dem Vertrauen der Vereinsmitglieder und ist nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Vereinszweck in ihrem Auftrage unter Wahrung der demokratischen Prinzipien ehrenamtlich auszuüben.

§ 7  ORGANE DES VEREINS

(1)   Die Organe des Vereins sind

       1. die Mitgliederversammlung,

       2. der Vorstand,

       3. der Beirat.

§ 8  DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)   Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2)   Die Mitgliederversammlung hat über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

1.   Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,

2.   Wahl der Vorstandsmitglieder,

3.   Wahl von zwei Kassenprüfern,

4.   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung,

5.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3)   In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, statt. Die Einladung hat durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und/oder per E-Mail an die letzte bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen.

Die Anträge zur Tagesordnung sind, sofern sie keine Vorhaben zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins enthalten, dem Vorstand spätestens 7 Tage vorher schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind als Einzelpunkte in die Tagesordnung zu übernehmen.

Die Tagesordnung kann in der Mitgliederversammlung erweitert werden, sofern 4/5 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen und es sich nicht um ein Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins handelt.

(5)   Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter der gleichen Form zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dies beim Vorstand unter Angabe des Zwecks beantragt wird

a.   von 20 % der Mitglieder,

b.   von den Kassenprüfern.

(6)   Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch der/den stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(7)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)   Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden, soweit durch Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(9)   Für Satzungänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der Erschienenen erforderlich, wobei ebenfalls Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

(10)  Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Auf Antrag von einem anwesenden Mitglied wird geheim abgestimmt.

(11)   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und dem für die Schriftführung zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9  DER VORSTAND

(1)   Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

a.   der/dem ersten Vorsitzenden,

b.   einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.   einer/einem Kassenwart/in,

d.   einer/einem Schriftführer/in,

e.   einer/einem Beisitzer/in.

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Kassenwart/in und die/der Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(5)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er leitet den Verein gemäß dem satzungsmäßigen Zweck und den hierzu durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen.

Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

1.   Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

2.   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

3.   Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,

4.   Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

5.   In Zusammenarbeit mit dem Beirat die Entscheidung über konkrete Förderungs-, Sanierungs-, Rekonstruktions- und Unterstüzungsmaßnahmen sowie über die religiösen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.

(6)   Seine Entscheidungen fällt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)   Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß ist in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen und nicht mit ihrem Privatvermögen haften.

(8)   Der Vorstand führt über seine Sitzungen Protokoll, dass von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.

(9)   Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren schriftlich widerspricht.

§ 10 DER BEIRAT

(1)   Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Beirates werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen.

(2)   Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere bei förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen zu beraten und Vorschläge zu machen.

§ 11 KASSENPRÜFER

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.

(2)   Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kasse und ihre Führung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Der Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen und von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Kindergaartens St. Pius e.V. in 45896 Gelsenkirchen-Hassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gelsenkirchen-Hassel, den 02. März 2006